Liebe Aussteller und Besucher, wir freuen uns, Sie auf unseren Märkten begrüßen zu dürfen. ++ In der Rubrik Märkte 2024 finden Sie die geplanten Termine für dieses Jahr. ++ ++ Ihr Marktveranstalter Klaus Scheppe und Team ++ ++

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Antik-Märkte der Fa. Klaus Scheppe,
Schloßstr. 30, 77815 Bühl, Tel. 07223-4895

1. Diese AGB stellen die Grundlage für alle Verträge zwischen der Fa. Klaus Scheppe, Bühl, im folgenden „Veranstalter“ (VA) und den Vertragspartnern, im folgenden „Aussteller“ (AS) genannt, dar. Es gelten ausschließlich vom Veranstalter schriftlich bestätigte Vereinbarungen und Zusicherungen. Jeder Aussteller und Besucher nimmt an der jeweiligen Veranstaltung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr teil.

2. Sowohl schriftliche als auch telefonische Anmeldungen der AS sind verbindliche Vertragsangebote. Erst durch die Bestätigung des VA kommt ein gültiger Vertrag zustande. Mit seiner Anmeldung erkennt der AS für sich und seine Helfer die AGB und Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätten rechtsverbindlich an. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Markt (Zuweisung eines Standplatzes) besteht nicht. Die Vergabe des Platzes erfolgt durch den Veranstalter und / oder dessen Helfer. Den Anweisungen des Veranstalters und dessen Helfer ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss eines Ausstellers führen.

3. Die Mindeststandgröße beträgt 2 lfdm., Eckplätze gibt es erst ab 3 lfdm. Die Standplätze werden vom VA zugeteilt. Wünsche für einen Standplatz werden soweit möglich berücksichtigt, ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Auch aus nachträglichen Änderungen entstehen für den AS keine Rechte. Eine Untervermietung der Standfläche ist nicht gestattet.

4. Verkauft werden dürfen ausschließlich Antiquitäten, spezielle Sammlerobjekte und Kunst.
Grundsätzlich verboten ist das Anbieten von Neuware, Reproduktionen, Pelzen, Kleidung und Elfenbeinprodukten. Ebenfalls verboten ist das Anbieten von Waffen, Kriegsspielzeug, Uniformen seit 1933 und NS-Emblemen. Wir setzen beim Verkauf von zeitgeschichtlichen, militärhistorischen Gegenständen die Kenntnis des § 86 StGB und § 86 a StGB voraus. Ausdrücklich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass eine andersartige Nutzung, insbesondere in propagandistischer Weise i. S .d. § 86 StGB und § 86a StGB verboten ist und als Straftat geahndet werden kann. Gesetzliche Vorschriften sind vom AS in jeglicher Weise für alle Waren einzuhalten.

5. Die Standmieten pro lfd. Meter Standlänge sind auf der Homepage des VA unter www.scheppe-klaus.de veröffentlicht, können schriftlich und telefonisch erfragt werden und sind bei einigen Veranstaltungen auch auf den Anmeldeformularen angegeben. Ebenso die Kosten für Strom, Tische und Stühle. Alle genannten Preise sind Endpreise. Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu überweisen und muss spätestens 3 Wochen (21 Tage) vor dem jeweiligen Markt auf dem Konto des VA eingegangen sein. Rechnungen die während der letzten 3 Wochen vor dem Markt ausgestellt werden, sind innerhalb von 3 Werktagen zu überweisen.

6. Die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Märkte sind auf der Homepage des VA veröffentlicht und werden zusätzlich zusammen mit der Rechnung schriftlich zugestellt. Nur auf der zugeteilten Standfläche dürfen Tische und Ware aufgebaut werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Bei allen Veranstaltungen ist es verboten Waren (Verkaufsständer, Kartons oder Sonstiges) in die Besuchergänge zu stellen. Notausgänge sind immer in voller Breite freizuhalten. Das gesamte Aufbaumaterial, d.h. Tische, Decken usw. müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen. Damit die Veranstaltung ein attraktives Gesamtbild zeigt, müssen die Verkaufstische und –stände mit Stoffen abgedeckt sein, die 10 cm über dem Boden enden.  
Der Aussteller muss sich an die Aufbauzeiten halten und muss im Falle einer Verspätung dem VA rechtzeitig Bescheid geben. Stände die 2 Stunde vor Marktbeginn nicht besetzt sind und deren AS sich nicht gemeldet haben, können vom VA anderweitig vergeben werden. Eine Rückzahlung des Standgeldes und der Nebenkosten erfolgt in diesem Fall nicht.

Mit dem Einpacken der Ware bzw. dem Abbau der Stände darf bei allen Hallenmärkten erst nach dem ausgeschriebenen Marktende begonnen werden. Bitte holen Sie ihr Fahrzeug zum Einladen erst dann in den Zufahrtsbereich der Halle nachdem Sie ihren Stand incl. der eigenen Tische komplett abgebaut haben. Nach dem Abbau muss der Standbereich sauber und ordentlich verlassen werden.

Im Falle eines vorzeitigen teilweisen oder ganzen Standabbaus wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € berechnet.

Das Rauchen ist in den Veranstaltungsräumen untersagt.

7. Die AS sind für Ihren Standplatz, Verkaufsstand und Ihr Warenangebot in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sie haften für jeden Schaden der durch sie selbst oder ihre Hilfspersonen verursacht werden.
Aussteller die Strom benötigen dürfen nur VDE-geprüfte Anlagen verwenden und müssen über ein Verlängerungskabel mit mind. 10 m Länge verfügen. Pro Stand darf die benötigte Stromentnahme 500 Watt nicht überschreiten. Für alle Schäden die durch nicht zugelassene Anlagen entstehen haftet ausschließlich der AS.
Jeder AS ist verpflichtet seinen Namen und seine Anschrift deutlich sichtbar am Stand auszulegen, sowie die gesetzliche Preisauszeichnungspflicht einzuhalten. Werbung darf nur mit Genehmigung des VA erfolgen oder verteilt werden.

8. Ein Rücktritt wird nur in schriftlicher Form anerkannt und ist bis 28 Tage vor Marktbeginn kostenfrei.

Bei einem späteren Rücktritt gelten folgende Abrechnungszeiträume und –beträge:
Bis 14 Tage vor Marktbeginn wird eine Stornogebühr von 50,00 € fällig.
Bis 7 Tage vor Marktbeginn werden 75 % der Gesamtrechnungssumme (Standgebühr und Nebenkosten) einbehalten oder zur Zahlung fällig.
Ab 6 Tage vor Marktbeginn wird die Gesamtrechnungssumme (Standgebühr und Nebenkosten) einbehalten oder zur Zahlung fällig.

Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme am Markt wird die Gesamtrechnungssumme (Standgebühr und Nebenkosten) einbehalten oder zur Zahlung fällig.

9. Der VA kann vom Vertrag zurücktreten wenn der AS oder seine Helfer gegen die AGB, Teilnahmebedingungen und / oder die Anweisungen der Marktleitung verstößt und dies trotz Ermahnung nicht ändert. Eine Rückzahlung des Standgeldes und der Nebenkosten erfolgt in diesem Fall nicht. Durch die Schließung des Standes entstehen für den AS keine Rechte.

10. Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer zwingender Gründe die eine Durchführung des Marktes verhindern, vor Marktbeginn abgesagt werden, erhält der AS die Standgebühren und Nebenkosten zurückerstattet. Ein Recht auf Schadenersatzansprüche entsteht für den AS nicht, der VA wird von der Leistungspflicht befreit.

Muss eine begonnene Veranstaltung zeitlich verkürzt, teilweise oder ganz geschlossen werden, erfolgt keine Rückzahlung oder Ermäßigung der Standmiete. Schadensersatzansprüche des AS werden hiermit ausgeschlossen.

11. Für Schäden die durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des VA oder seiner Helfer entstehen haftet der VA. Die Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf vertragstypische vorhersehbare Schäden. Für Schäden die aufgrund höherer Gewalt entstehen haftet der VA nicht.

12. Sowohl während der Auf- und Abbauzeiten als auch während der gesamten Marktzeit ist der AS für die Beaufsichtigung und Bewachung seiner eingebrachten Gegenstände selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen oder Sachschäden jeglicher Art, insbesondere nicht für Ware der Aussteller, weder bei Verlust noch bei Beschädigung. Eltern haften für ihre Kinder.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Parteien  77815 Bühl als Sitz des VAs. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, unwirksam werden, unvollständig, lückenhaft oder anfechtbar sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der entfallenden Klausel soll die entsprechende gesetzliche Regelung treten.

Stand: 01.01.2017

 

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